Religionslehrpersonen sind an staatlichen Hochschulen und Seminaren ausgebildet und unterrichten an öffentlichen Schulen. Dennoch erhalten sie am Ende ihrer Ausbildung eine Urkunde ihrer Kirche, die sogenannte Vokationsurkunde. Wann brauchst du diese Urkunde? Wie erhältst du die Vocatio? Diese Seite beantwortet deine Fragen dazu.

Lebenswege sind unterschiedlich. Manche treffen sich, andere nicht. Im Oktober 2023 kreuzten sich so viele Lebenswege, wie das im normalen Schulalltag wahrscheinlich nie geschieht. Denn 20 Religionslehrer*innen aus der Pfalz und dem Saarland trafen sich in Neustadt an der Weinstraße, um ihre kirchliche Bevollmächtigung für den Religionsunterricht, die Vocatio, zu erhalten. In den drei Tagen verfassten sie ein eigenes Glaubensbekenntnis und gestalteten den Gottesdienst inhaltlich und musikalisch, in welchem sie von Kirchenrat Thomas Niederberger die Vokationsurkunden erhielten. Inhaltlich wurde die Tagung von Nadine Glage (RPZ Kaiserslautern) und Michael Landgraf (RPZ Neustadt) vorbereitet, die mit ihrer Expertise die verschiedenen Lebenswege zusammenführten und zum Klingen brachten.

Nach den Verfassungen der Länder sind die Religionsgemeinschaften für die Inhalte des Religionsunterrichts zuständig, nicht der Staat. Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen deshalb eine "Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften.“ (§25 (6), Schulgesetz Rheinland-Pfalz, ähnlich §11 (2) Schulordnungsgesetz des Saarlands). Im evangelischen Bereich wird diese Bevollmächtigung Vocatio (lat. von vocare – rufen) genannt. Sie stellt eine persönliche Beauftragung dar und ist ein Zeichen dafür, dass die Lehrperson mit ihrer Persönlichkeit und Überzeugung hinter dem Anliegen des Religionsunterrichts steht. Die Vocatio wird von den Kirchen in Form einer Urkunde ausgestellt.

Die vorläufige Bevollmächtigung wird für die Zeit der Ausbildung von der Landeskirche erteilt, in deren Gebiet die Lehrperson wohnt. Dazu ist ein entsprechendes Antragsformular, die sogenannte Erklärung, auszufüllen und beim Amt für Religionsunterricht einzureichen. Zusätzlich werden eine Kopie der Ersten Staatsprüfung bzw. des Bachelor- und Master-Examens und eine Kirchenmitgliedsbescheinigung Ihres Pfarramtes benötigt. Die vorläufige Vocatio ist vier Jahre lang gültig.

Nach Abschluss der Zweiten Ausbildungsphase benötigt die Lehrkraft die Endgültige Bevollmächtigung, wenn sie die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt hat und mit Religionsunterricht an einer Schule beauftragt wurde. Diese endgültige Vocatio wird von der Landeskirche erteilt, auf deren Gebiet die Schule liegt. Bitte füllen Sie dafür das Antragsformular aus und reichen Sie dies mit Kopien Ihrer Zeugnisse und einer Kirchenmitgliedsbestätigung Ihres Pfarramtes bei der Kirchenleitung ein.

Die Vokationsurkunde wird in einer dreitägigen Studientagung, die wir zweimal im Jahr anbieten, überreicht. Sie führt Religionslehrerinnen und Religionslehrer aller Schularten zusammen. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit der inhaltlich-didaktischen Gestaltung des Religionsunterrichts und bietet ein Forum des Erfahrungsaustauschs über die Grenzen der Schularten hinweg. Sie schließt mit einem Gottesdienst und der feierlichen Überreichung der Vokationsurkunde.
Der gemeinsame Gottesdienst symbolisiert, dass die Lehrperson mit ihrer Aufgabe nicht alleine ist, sondern von einer starken Gemeinschaft in Solidarität beauftragt wird. Der Segen im Gottesdienst der Bevollmächtigungstagung stärkt die Zuversicht, dass wir in diesem Berufsalltag in den gelingenden und in den schweren Stunden nicht auf uns selbst gestellt sind, sondern miteinander unter einer großen Verheißung stehen.

Zu der dreitägigen Studientagung können sie sich unter religionsunterricht(at)nospamevkirchepfalz.de anmelden. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Kontaktdaten an und denken Sie an die notwendigen Unterlagen (s. oben: Die endgültige Bevollmächtigung). Das Amt für Religionsunterricht wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Sie um ggf. noch fehlende Nachweise Ihrer Ausbildung bitten. Nach Vorliegen aller Dokumente wird über eine Zulassung zur Vokationstagung entschieden.
 

Auch Mitglieder der evangelischen Freikirchen, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen mitarbeiten, können die kirchliche Unterrichtserlaubnis von der Evangelischen Kirche erhalten.

Antrag auf eine vorläufige Bevollmächigung (Erklärung 1)
Antrag auf die endgültige Bevollmächtigung
Vokationsordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz: unkommentiert / kommentiert
Evang. Kirche der Pfalz: Die kirchliche Verantwortung für den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen (ein Beschluss der Landessynode 2019)
Horst Heller: Dolmetscher, Diplomaten, Dialogpartner. Religionslehrkräfte und ihre kirchliche Beauftragung. Ein Kommentar

Bei persönlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Kirchenrat Thomas Niederberger, 06232 667-114
oder an
Nicole Gehrmann 06232 667-115
Ihre Schule liegt im Saarland: Auskunft erteilt das RPZ St. Ingbert